Musterklagen
Musterklagen
02.09.2010
Streitfrage: Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen, nicht mehr gesondert geltend gemacht werden. Vielmehr werden die Werbungskosten mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro pro Jahr und Person (1.602 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren) abgegolten. Dies gilt selbst dann, wenn tatsächlich mehr als 801 Euro an Werbungskosten angefallen sind. Ob diese Handhabung mit dem sogenannten Nettoprinzip vereinbar ist und das Gebot der Folgerichtigkeit ausreichend gewahrt ist, wird jetzt gerichtlich überprüft.
Sachverhalt: Die Kläger hatten vor mehreren Jahren sogenannte Genussscheine kreditfinanziert angeschafft. Bis einschließlich zum Jahr 2008 konnten die Kläger die Kreditzinsen von den jeweiligen Einnahmen als Werbungskosten abziehen. Im Jahr 2009 ließ das Finanzamt nicht mehr die tatsächlichen aufgewendeten Kreditzinsen zum Abzug zu, sondern berücksichtigte nur noch den pauschalen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.602 Euro.
Mit Klage vom 25. Mai 2010 begehrten die Kläger die Berücksichtigung der Kreditzinsen (FG Münster, Az.: 6 K 1847/10 E). Im Laufe des Klageverfahrens änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid der Kläger und setzte die Einkommensteuer auf 0 Euro fest. Grund für die Änderung des Steuerbescheides war die nachträgliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung von Genussscheinen. Die Klage wurde daher von den Parteien für erledigt erklärt, allerdings wurde die Frage zur Berücksichtigung der Kreditzinsen als Werbungskosten nicht geklärt, da dies in diesem Verfahren nicht mehr entscheidungserheblich war. Mit einer neuen Sprungklage begehren die Kläger nunmehr die Kreditzinsen im Rahmen eines Verlustvortrags zu berücksichtigen.
Gericht: FG Münster
Streitjahr: 2009
Verfahrensstand: Es wurde Sprungklage eingelegt.
Materialien:
Klagebegründung
Klageschrift Sprungklage
Eingeschränkter Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen im Rahmen der Abgeltungsteuer
FG Münster (6 K 3260/10 F); erledigtes Verfahren: 6 K 1847/10 ESachverhalt: Die Kläger hatten vor mehreren Jahren sogenannte Genussscheine kreditfinanziert angeschafft. Bis einschließlich zum Jahr 2008 konnten die Kläger die Kreditzinsen von den jeweiligen Einnahmen als Werbungskosten abziehen. Im Jahr 2009 ließ das Finanzamt nicht mehr die tatsächlichen aufgewendeten Kreditzinsen zum Abzug zu, sondern berücksichtigte nur noch den pauschalen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.602 Euro.
Mit Klage vom 25. Mai 2010 begehrten die Kläger die Berücksichtigung der Kreditzinsen (FG Münster, Az.: 6 K 1847/10 E). Im Laufe des Klageverfahrens änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid der Kläger und setzte die Einkommensteuer auf 0 Euro fest. Grund für die Änderung des Steuerbescheides war die nachträgliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung von Genussscheinen. Die Klage wurde daher von den Parteien für erledigt erklärt, allerdings wurde die Frage zur Berücksichtigung der Kreditzinsen als Werbungskosten nicht geklärt, da dies in diesem Verfahren nicht mehr entscheidungserheblich war. Mit einer neuen Sprungklage begehren die Kläger nunmehr die Kreditzinsen im Rahmen eines Verlustvortrags zu berücksichtigen.
Gericht: FG Münster
Streitjahr: 2009
Verfahrensstand: Es wurde Sprungklage eingelegt.
Materialien:
Klagebegründung
Klageschrift Sprungklage
02.08.2010
Streitfrage: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin neben der Auszahlung des nach § 37 KStG festgestellten Körperschaftsteuerguthabens auch einen Anspruch auf Auszahlung des Solidaritätszuschlags hat.
Von 1977 bis Ende 2000 wurde das Einkommen von Körperschaften nach dem Anrechnungsverfahren versteuert. Dieses sah auf Ebene der Körperschaft zwei Steuersätze vor. Der von der Körperschaft nicht ausgeschüttete Gewinn wurde zunächst mit 40 Prozent besteuert. Wurde der Gewinn später ausgeschüttet, reduzierte sich der Steuersatz auf 30 Prozent, mit der Folge, dass die Körperschaft den Differenzbetrag erstattet bekam. Beim einbehaltenen Gewinn führte diese Systematik dazu, dass auf der Ebene der Gesellschaft ein sogenanntes Körperschaftsteuerminderungspotenzial in Höhe des Differenzbetrages entstand. Der Gesetzgeber entschied sich im Jahr 2000 dieses komplizierte Verfahren aufzuheben. Im Jahr 2001 wurde daher ein völliger Systemwechsel vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren vollzogen. Im Rahmen der Übergangsvorschriften vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren wurde das noch vorhandene Körperschaftsteuerminderungspotenzial zu einem Körperschaftsteuerguthaben umgewandelt. Die Auszahlung des Guthabens erfolgt beginnend mit dem Jahr 2008 in zehn gleichen Jahresraten. Dabei wird das Guthaben nicht verzinst und auch der entsprechende Solidaritätszuschlag nicht erstattet. Gegen die Nichterstattung des Solidaritätszuschlags richtet sich diese Klage.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass nicht nur das Körperschaftsteuerguthaben erstattet werden muss, sondern auch der entsprechend auf dieses Guthaben entfallende Solidaritätszuschlag. Der Solidaritätszuschlag stellt zwar eine selbständige Steuer dar, knüpft aber an die Körperschaftsteuer an. Damit besteht zwischen der Körperschaftsteuer als Maßstabsteuer und dem daran anknüpfenden Solidaritätszuschlag eine akzessorische Bindung. Dies bedeutet, dass der Solidaritätszuschlag stets zu ändern ist, wenn sich die Höhe der Maßstabsteuer ändert, also auch im Falle der Erstattung von Körperschaftsteuer, so die Ansicht der Klägerin.
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH, die im Jahr 1970 gegründet wurde. Im Rahmen des Übergangs vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren wurde bei der GmbH ein Körperschaftsteuerguthaben festgestellt. Dieses wird in zehn gleichen Jahresraten ausgezahlt. Im November 2008 begehrte die GmbH neben der Erstattung des Körperschaftsteuerguthabens auch eine Erstattung des Solidaritätszuschlags. Der Antrag der GmbH wurde vom Finanzamt abgelehnt, so dass nunmehr die Festsetzung des Solidaritätszsuchlags klageweise verfolgt wird. Das Finanzgericht Köln hat die Klage abgewiesen, aber die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (FG Köln, Az.: 13 K 64/09). Die Revision wurde beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Gericht: Bundesfinanzhof
Streitjahr: 2008
Verfahrensstand: Revision eingelegt
Revisionsbegründung
Festsetzung des Solidaritätszuschlags auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5 KStG
BFH – I R 39/10 (Vorinstanz: FG Köln – 13 K 64/09)Von 1977 bis Ende 2000 wurde das Einkommen von Körperschaften nach dem Anrechnungsverfahren versteuert. Dieses sah auf Ebene der Körperschaft zwei Steuersätze vor. Der von der Körperschaft nicht ausgeschüttete Gewinn wurde zunächst mit 40 Prozent besteuert. Wurde der Gewinn später ausgeschüttet, reduzierte sich der Steuersatz auf 30 Prozent, mit der Folge, dass die Körperschaft den Differenzbetrag erstattet bekam. Beim einbehaltenen Gewinn führte diese Systematik dazu, dass auf der Ebene der Gesellschaft ein sogenanntes Körperschaftsteuerminderungspotenzial in Höhe des Differenzbetrages entstand. Der Gesetzgeber entschied sich im Jahr 2000 dieses komplizierte Verfahren aufzuheben. Im Jahr 2001 wurde daher ein völliger Systemwechsel vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren vollzogen. Im Rahmen der Übergangsvorschriften vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren wurde das noch vorhandene Körperschaftsteuerminderungspotenzial zu einem Körperschaftsteuerguthaben umgewandelt. Die Auszahlung des Guthabens erfolgt beginnend mit dem Jahr 2008 in zehn gleichen Jahresraten. Dabei wird das Guthaben nicht verzinst und auch der entsprechende Solidaritätszuschlag nicht erstattet. Gegen die Nichterstattung des Solidaritätszuschlags richtet sich diese Klage.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass nicht nur das Körperschaftsteuerguthaben erstattet werden muss, sondern auch der entsprechend auf dieses Guthaben entfallende Solidaritätszuschlag. Der Solidaritätszuschlag stellt zwar eine selbständige Steuer dar, knüpft aber an die Körperschaftsteuer an. Damit besteht zwischen der Körperschaftsteuer als Maßstabsteuer und dem daran anknüpfenden Solidaritätszuschlag eine akzessorische Bindung. Dies bedeutet, dass der Solidaritätszuschlag stets zu ändern ist, wenn sich die Höhe der Maßstabsteuer ändert, also auch im Falle der Erstattung von Körperschaftsteuer, so die Ansicht der Klägerin.
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH, die im Jahr 1970 gegründet wurde. Im Rahmen des Übergangs vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren wurde bei der GmbH ein Körperschaftsteuerguthaben festgestellt. Dieses wird in zehn gleichen Jahresraten ausgezahlt. Im November 2008 begehrte die GmbH neben der Erstattung des Körperschaftsteuerguthabens auch eine Erstattung des Solidaritätszuschlags. Der Antrag der GmbH wurde vom Finanzamt abgelehnt, so dass nunmehr die Festsetzung des Solidaritätszsuchlags klageweise verfolgt wird. Das Finanzgericht Köln hat die Klage abgewiesen, aber die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (FG Köln, Az.: 13 K 64/09). Die Revision wurde beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Gericht: Bundesfinanzhof
Streitjahr: 2008
Verfahrensstand: Revision eingelegt
Revisionsbegründung
30.07.2010
Streitfrage: Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die im Jahr 2009 geltenden Erbschaftsteuersätze für nahe Angehörige verfassungsgemäß sind. Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz wurde das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ab dem 1. Januar 2009 neu geregelt. Danach sind Geschwister, aber auch Nichten und Neffen im Jahr 2009 steuerlich wie fremde Dritte zu behandeln. Der Bund der Steuerzahler bezweifelt, dass diese Regelung mit dem vom Grundgesetz gewährten besonderen Schutz für Ehe und Familie im Einklang steht.
Sachverhalt: Der Kläger erbte von seinem im Jahr 2009 verstorbenen Onkel Bargeld. Nach Abzug des persönlichen Freibetrages versteuerte das Finanzamt den Restbetrag mit einem Steuersatz von 30 Prozent. Damit wandte das Finanzamt denselben Steuersatz an, wie bei einer nicht mit dem Erblasser verwandten Person.
Hinweis: Nachdem das Finanzamt einer Sprungklage vor dem FG Düsseldorf (4 K 839/10 Erb) zunächst nicht zugestimmt hatte, wurde die ursprüngliche Klage als Einspruchsverfahren weitergeführt. Nunmehr liegt eine ablehnende Einspruchsentscheidung vom Finanzamt vor. Die Klage richtet sich damit gegen den Erbschaftsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung.
Gericht: FG Düsseldorf
Streitjahr: 2009
Verfahrenstand: gegen den Einspruchsbescheid wurde Klage erhoben
Infomaterial (für Mitglieder): BdSt-Info-Service Nr. 21 mit Mustereinspruch
Erbschaftsteuer: Steuersätze für Angehörige der Steuerklasse II im Jahr 2009
FG Düsseldorf (Az.: 4 K 2574/10 Erb)Sachverhalt: Der Kläger erbte von seinem im Jahr 2009 verstorbenen Onkel Bargeld. Nach Abzug des persönlichen Freibetrages versteuerte das Finanzamt den Restbetrag mit einem Steuersatz von 30 Prozent. Damit wandte das Finanzamt denselben Steuersatz an, wie bei einer nicht mit dem Erblasser verwandten Person.
Hinweis: Nachdem das Finanzamt einer Sprungklage vor dem FG Düsseldorf (4 K 839/10 Erb) zunächst nicht zugestimmt hatte, wurde die ursprüngliche Klage als Einspruchsverfahren weitergeführt. Nunmehr liegt eine ablehnende Einspruchsentscheidung vom Finanzamt vor. Die Klage richtet sich damit gegen den Erbschaftsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung.
Gericht: FG Düsseldorf
Streitjahr: 2009
Verfahrenstand: gegen den Einspruchsbescheid wurde Klage erhoben
Infomaterial (für Mitglieder): BdSt-Info-Service Nr. 21 mit Mustereinspruch
21.07.2010
Streitfrage: Dieses Musterverfahren richtet sich gegen die Auskunftsgebühr. Nach § 89 Abgabenordnung müssen Steuerzahler für eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes eine Gebühr bezahlen. Streitig ist, ob die Erhebung einer solchen Gebühr für die Erteilung einer Auskunft durch das Finanzamt dem Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß ist. Der Bund der Steuerzahler vertritt die Auffassung, dass eine solche Gebühr nicht gerechtfertigt ist. Auskünfte der Finanzverwaltung müssen für die Steuerzahler gebührenfrei sein.
Das Finanzgericht Münster hat die Klage abgewiesen, jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Der BdSt wird zur endgültigen Klärung der Rechtsfrage daher Revision einlegen.
Sachverhalt: : Die Klägerin stellte im Jahr 2007 beim Finanzamt einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Das Finanzamt setzte für die Bearbeitung der verbindlichen Auskunft eine Gebühr von rund 5.300 Euro fest. Gegen diesen Gebührenbescheid legte die Klägerin fristgemäß Einspruch ein.
Gericht: FG Münster, Az.: 3 K 722/08 S
Streitjahr: 2007
Verfahrensstand: Revision zum BFH wird eingelegt
Klageschrift
Urteil FG Münster
Verbindliche Auskünfte – Erhebung einer Gebühr nach § 89 AO
BFH – I R 61/10; FG Münster – 3 K 722/08 SDas Finanzgericht Münster hat die Klage abgewiesen, jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Der BdSt wird zur endgültigen Klärung der Rechtsfrage daher Revision einlegen.
Sachverhalt: : Die Klägerin stellte im Jahr 2007 beim Finanzamt einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Das Finanzamt setzte für die Bearbeitung der verbindlichen Auskunft eine Gebühr von rund 5.300 Euro fest. Gegen diesen Gebührenbescheid legte die Klägerin fristgemäß Einspruch ein.
Gericht: FG Münster, Az.: 3 K 722/08 S
Streitjahr: 2007
Verfahrensstand: Revision zum BFH wird eingelegt
Klageschrift
Urteil FG Münster
20.07.2010
Streitfrage: In diesem Verfahren soll geklärt werden, ob bei Bezirksschornsteinfegermeistern, die verpflichtet sind, sich im Versorgungswerk für Schornsteinfeger (VdBS) zu versichern, diese Vorsorgeaufwendungen als Altersvorsorgeaufwendungen, wie eine sog. Basisrente, oder steuerlich ungünstiger als sonstige Vorsorgeaufwendungen zu behandeln sind. Nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Regelung waren alle Vorsorgeaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag steuerlich abziehbar. Seit dem Jahr 2005 werden Aufwendungen für die Altersvorsorge hingegen in Vorsorgeaufwendungen für eine Basisversorgung und sonstige Vorsorgeaufwendungen unterteilt. Die Beiträge zum VdBS werden seitdem als steuerlich ungünstiger, als sonstige Vorsorgeaufwendungen behandelt. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Pflichtbeiträge zum VdBS steuerlich wie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. wie Beiträge zu einem Versorgungswerk behandelt werden müssten, da die Regelungen des VdBS im Wesentlichen denen zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen.
Sachverhalt: Der Kläger ist Bezirksschornsteinfegermeister. Er ist gesetzlich rentenversichert. Ferner ist er Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Bezirksschornsteinfegermeister. Der Kläger machte die Beitragszahlungen an die VdBS steuerlich als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jedoch nur als „sonstige Vorsorgeaufwendungen“.
Gericht: BFH (Vorinstanz: FG Münster, Az.: 4 K 420/09 E)
Streitjahr: 2005 bis 2007
Verfahrensstand: Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt
Klageschrift
Urteil
Revision
Vorsorgeaufwendungen von Schornsteinfegern
BFH – X R 18/10; (Vorinstanz: FG Münster, Az.: 4 K 420/09 E)Sachverhalt: Der Kläger ist Bezirksschornsteinfegermeister. Er ist gesetzlich rentenversichert. Ferner ist er Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Bezirksschornsteinfegermeister. Der Kläger machte die Beitragszahlungen an die VdBS steuerlich als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jedoch nur als „sonstige Vorsorgeaufwendungen“.
Gericht: BFH (Vorinstanz: FG Münster, Az.: 4 K 420/09 E)
Streitjahr: 2005 bis 2007
Verfahrensstand: Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt
Klageschrift
Urteil
Revision
19.04.2010
Streitfrage: Fraglich ist, ob der Gesellschafterwechsel bei einer Kapitalgesellschaft dazu führen darf, dass Verluste aus der bisherigen Tätigkeit der Gesellschaft verlorengehen und daher für eine spätere Verrechnung mit Gewinnen nicht mehr zur Verfügung stehen.
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH, die Pauschalreisen organisiert, plant und vermittelt. Die GmbH wurde im Jahr 2006 von zwei Gesellschaftern gegründet. Die Geschäftstätigkeit führte im Veranlagungszeitraum 2006 und 2007 zu Verlusten. Anfang des Jahres 2008 übertrug einer der Gründungsgesellschafter wegen einer persönlichen finanziellen Notlage seine Anteile auf einen neuen Gesellschafter. Im Jahr 2008 erzielte die GmbH Gewinne, so dass insgesamt in den Jahren 2006 bis 2008 ein nahezu ausgeglichenes Ergebnis erzielt wurde. Ende des Jahres 2008 wurde die GmbH liquidiert. Aufgrund des Gesellschafterwechsels wendete das Finanzamt die Regelung des § 8c KStG an, damit wurde ein Großteil der Verluste aus den Veranlagungsjahren 2006 und 2007 nicht berücksichtigt. Dies führte im Ergebnis dazu, dass die GmbH im Jahr ihrer Liquidation eine Gewerbe- und Körperschaftsschuld von rund 93.000 Euro zahlen musste, weil ihr aufgrund des Gesellschafterwechsels die Verrechnung mit den Vorjahresverlusten versagt wurde.
Gericht: FG Hamburg, Az.: 2 K 33/10
Streitjahr: 2008
Verfahrensstand: läuft
Klageschrift
Verlustabzug bei Anteilseignerwechsel in einer GmbH
- § 8c KStG FG Hamburg – 2 K 33/10Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH, die Pauschalreisen organisiert, plant und vermittelt. Die GmbH wurde im Jahr 2006 von zwei Gesellschaftern gegründet. Die Geschäftstätigkeit führte im Veranlagungszeitraum 2006 und 2007 zu Verlusten. Anfang des Jahres 2008 übertrug einer der Gründungsgesellschafter wegen einer persönlichen finanziellen Notlage seine Anteile auf einen neuen Gesellschafter. Im Jahr 2008 erzielte die GmbH Gewinne, so dass insgesamt in den Jahren 2006 bis 2008 ein nahezu ausgeglichenes Ergebnis erzielt wurde. Ende des Jahres 2008 wurde die GmbH liquidiert. Aufgrund des Gesellschafterwechsels wendete das Finanzamt die Regelung des § 8c KStG an, damit wurde ein Großteil der Verluste aus den Veranlagungsjahren 2006 und 2007 nicht berücksichtigt. Dies führte im Ergebnis dazu, dass die GmbH im Jahr ihrer Liquidation eine Gewerbe- und Körperschaftsschuld von rund 93.000 Euro zahlen musste, weil ihr aufgrund des Gesellschafterwechsels die Verrechnung mit den Vorjahresverlusten versagt wurde.
Gericht: FG Hamburg, Az.: 2 K 33/10
Streitjahr: 2008
Verfahrensstand: läuft
Klageschrift
06.04.2010
Streitfrage: Streitig ist, ob die Aufwendungen für ein Studium, dass direkt im Anschluss an das Abitur aufgenommen wird, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind. Der Bund der Steuerzahler vertritt die Auffassung, dass Berufsausbildungskosten zwingend zu den unbegrenzt abzugsfähigen - in diesem Fall vorweggenommenen - Werbungskosten oder Betriebsausgaben gehören. Für den Fall einer vorhergehenden Berufsausbildung mit anschließendem Studium hatte der BFH im Jahr 2009 bereits entschieden, dass die Kosten eines solchen Studiums abzugsfähige Werbungskosten sind (Az.: VI R 14/07). In diesem Musterverfahren wird nun geprüft, ob auch die Kosten eines Studiums direkt im Anschluss an das Abitur Werbungskosten sind. Damit wendet sich der BdSt gegen die derzeit geltende Praxis, wonach solche Berufsausbildungskosten nur als Sonderausgaben bis maximal 4.000 Euro pro Jahr abzugsfähig sind.
Sachverhalt: Die Klägerin begann im Jahr 2005 ein Wirtschaftsstudium an einer Fachhochschule. Während des Studiums absolvierte die Klägerin bereits mehrere Pflichtpraxisphasen (sog. duales Studium). Das Studium schloss sich direkt an das Abitur an. Für das Studium leistete die Klägerin monatliche Studiengebühren in Höhe von 600 Euro. Zudem fiel eine Prüfungsgebühr von 600 Euro an. Mit den jeweiligen Steuererklärungen machte die Klägerin die Kosten für das Studium als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jedoch lediglich als Sonderausgaben. Aufgrund der geringen Einnahmen der Klägerin wirkten sich die geltend gemachten Kosten für das Studium jedoch nicht aus. Folglich begehrte die Klägerin die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags. Das Finanzamt lehnte dieses Begehren ab, da die Kosten für das Studium Sonderausgaben seien und sich lediglich im Jahr ihres Entstehens auswirken können, so das Finanzamt. Mit der Klage vor dem Finanzgericht Münster wendet sich die Klägerin gegen die Einordnung der Aufwendungen für ein Erststudium im Anschluss an das Abitur als Sonderausgaben.
Instanz: FG Münster, Az. 11 K 4489/09 F
Streitjahr: 2007
Verfahrensstand: läuft
Klageschrift
Mustereinspruch
Erststudienkosten
FG Münster – 11 K 4489/09 F
Streitfrage: Streitig ist, ob die Aufwendungen für ein Studium, dass direkt im Anschluss an das Abitur aufgenommen wird, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind. Der Bund der Steuerzahler vertritt die Auffassung, dass Berufsausbildungskosten zwingend zu den unbegrenzt abzugsfähigen - in diesem Fall vorweggenommenen - Werbungskosten oder Betriebsausgaben gehören. Für den Fall einer vorhergehenden Berufsausbildung mit anschließendem Studium hatte der BFH im Jahr 2009 bereits entschieden, dass die Kosten eines solchen Studiums abzugsfähige Werbungskosten sind (Az.: VI R 14/07). In diesem Musterverfahren wird nun geprüft, ob auch die Kosten eines Studiums direkt im Anschluss an das Abitur Werbungskosten sind. Damit wendet sich der BdSt gegen die derzeit geltende Praxis, wonach solche Berufsausbildungskosten nur als Sonderausgaben bis maximal 4.000 Euro pro Jahr abzugsfähig sind.Sachverhalt: Die Klägerin begann im Jahr 2005 ein Wirtschaftsstudium an einer Fachhochschule. Während des Studiums absolvierte die Klägerin bereits mehrere Pflichtpraxisphasen (sog. duales Studium). Das Studium schloss sich direkt an das Abitur an. Für das Studium leistete die Klägerin monatliche Studiengebühren in Höhe von 600 Euro. Zudem fiel eine Prüfungsgebühr von 600 Euro an. Mit den jeweiligen Steuererklärungen machte die Klägerin die Kosten für das Studium als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jedoch lediglich als Sonderausgaben. Aufgrund der geringen Einnahmen der Klägerin wirkten sich die geltend gemachten Kosten für das Studium jedoch nicht aus. Folglich begehrte die Klägerin die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags. Das Finanzamt lehnte dieses Begehren ab, da die Kosten für das Studium Sonderausgaben seien und sich lediglich im Jahr ihres Entstehens auswirken können, so das Finanzamt. Mit der Klage vor dem Finanzgericht Münster wendet sich die Klägerin gegen die Einordnung der Aufwendungen für ein Erststudium im Anschluss an das Abitur als Sonderausgaben.
Instanz: FG Münster, Az. 11 K 4489/09 F
Streitjahr: 2007
Verfahrensstand: läuft
Klageschrift
Mustereinspruch
14.12.2009
Nicht selten meint der Gesetzgeber, Streichungen und Kürzungen von Pauschalbeträgen würden das Steuerrecht einfacher und gerechter gestalten. Damit kommt es aber zu Steuererhöhungen, mit Sicherheit der falsche Weg, gegen den sich der Bund der Steuerzahler im Namen der Steuerzahler wehren muss. So bei der Pendlerpauschale: Der BdSt führte einen Musterprozess durch alle Instanzen. Schließlich entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt werden müssen. Das war ein großer Erfolg für die Steuerzahler!
Wenn Bundesregierung und Parlament die Rechte der Steuerzahler nicht ausreichend wahren, dann muss der BdSt eingreifen. Mit Hilfe von Musterprozessen gehen wir gegen Steuergesetze vor, in denen in Rechte der Steuerzahler eingegriffen wurde. Als Mitglied im Bund der Steuerzahler können Sie diese Arbeit unterstützen.
Mitglieder des BdSt können sich einen Überblick über die aktuellen Musterverfahren hier im BdSt-Info-Service Nr. 10 herunterladen.
Hier können Sie die Broschüre des BdSt ''Musterprozesse - Für Ihr Recht vor Gericht!'' herunterladen.
Musterklagen
Nicht selten meint der Gesetzgeber, Streichungen und Kürzungen von Pauschalbeträgen würden das Steuerrecht einfacher und gerechter gestalten. Damit kommt es aber zu Steuererhöhungen, mit Sicherheit der falsche Weg, gegen den sich der Bund der Steuerzahler im Namen der Steuerzahler wehren muss. So bei der Pendlerpauschale: Der BdSt führte einen Musterprozess durch alle Instanzen. Schließlich entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt werden müssen. Das war ein großer Erfolg für die Steuerzahler!Wenn Bundesregierung und Parlament die Rechte der Steuerzahler nicht ausreichend wahren, dann muss der BdSt eingreifen. Mit Hilfe von Musterprozessen gehen wir gegen Steuergesetze vor, in denen in Rechte der Steuerzahler eingegriffen wurde. Als Mitglied im Bund der Steuerzahler können Sie diese Arbeit unterstützen.
Mitglieder des BdSt können sich einen Überblick über die aktuellen Musterverfahren hier im BdSt-Info-Service Nr. 10 herunterladen.
Hier können Sie die Broschüre des BdSt ''Musterprozesse - Für Ihr Recht vor Gericht!'' herunterladen.
03.12.2009
Streitfrage: Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro zuzüglich Geschwisterbonus dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Das Elterngeld selbst ist zwar steuer- und sozialabgabenfrei. Allerdings wird es bei der Berechnung des Einkommensteuersatzes herangezogen und wirkt steuersatzerhöhend. Negative finanzielle Auswirkungen hat diese Praxis unter anderem dann, wenn der andere Elternteil und Ehepartner steuerpflichtige Einkünfte erzielt und darauf der erhöhte Steuersatz angewendet wird. Das Musterverfahren wird vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V geführt und vom NVL Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. sowie dem BdSt unterstützt. Nach Ansicht aller Verbände stellt das Mindestelterngeld eine reine Sozialtransferleistung dar und keine Lohnersatzleistung. Damit wäre das Mindestelterngeld nicht steuersatzerhöhend zu berücksichtigen.
Sachverhalt: Die Beschwerdeführer sind Eheleute. Der Ehemann erzielte im Jahr 2007 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Die Ehefrau erhielt im Jahr 2007 für das erste Kind Mutterschaftsgeld. Für das im Oktober 2007 geborene zweite Kind wurde für die Monate Oktober bis Dezember 2007 das Mindestelterngeld in Höhe von insgesamt 900 Euro (300 pro Monat) gezahlt. Das Finanzamt bezog das Mutterschaftsgeld sowie das Elterngeld, abzüglich eines fiktiven Arbeitnehmerpauschbetrages von 920 Euro, in die Berechnung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) ein.
Gericht: BVerfG - 2 BvR 2604/09
Streitjahr: 2007
Verfahrensstand: läuft
Beschwerdeschrift
Mustereinspruch
Einbeziehung des Mindestelterngeldes in den Progressionsvorbehalt
BVerfG - 2 BvR 2604/09
Streitfrage: Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro zuzüglich Geschwisterbonus dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Das Elterngeld selbst ist zwar steuer- und sozialabgabenfrei. Allerdings wird es bei der Berechnung des Einkommensteuersatzes herangezogen und wirkt steuersatzerhöhend. Negative finanzielle Auswirkungen hat diese Praxis unter anderem dann, wenn der andere Elternteil und Ehepartner steuerpflichtige Einkünfte erzielt und darauf der erhöhte Steuersatz angewendet wird. Das Musterverfahren wird vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V geführt und vom NVL Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. sowie dem BdSt unterstützt. Nach Ansicht aller Verbände stellt das Mindestelterngeld eine reine Sozialtransferleistung dar und keine Lohnersatzleistung. Damit wäre das Mindestelterngeld nicht steuersatzerhöhend zu berücksichtigen.Sachverhalt: Die Beschwerdeführer sind Eheleute. Der Ehemann erzielte im Jahr 2007 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Die Ehefrau erhielt im Jahr 2007 für das erste Kind Mutterschaftsgeld. Für das im Oktober 2007 geborene zweite Kind wurde für die Monate Oktober bis Dezember 2007 das Mindestelterngeld in Höhe von insgesamt 900 Euro (300 pro Monat) gezahlt. Das Finanzamt bezog das Mutterschaftsgeld sowie das Elterngeld, abzüglich eines fiktiven Arbeitnehmerpauschbetrages von 920 Euro, in die Berechnung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) ein.
Gericht: BVerfG - 2 BvR 2604/09
Streitjahr: 2007
Verfahrensstand: läuft
Beschwerdeschrift
Mustereinspruch
03.12.2009
Streitfrage: Umsatzsatzsteuer-Voranmeldungen dürfen seit Januar 2006 nur noch elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Nur ausnahmsweise kann - zur Vermeidung unbilliger Härten - auf die elektronische Übermittlung der Daten verzichtet werden und die Umsatzsteuervoranmeldung in Papierform abgegeben werden. Der Bund der Steuerzahler vertritt die Ansicht, dass das der Gesetzgeber dem Unternehmer nicht vorschreiben kann, wie er den notwendigen Schriftwechsel mit dem Finanzamt zu führen habe. Zumindest sei zur Vermeidung unbilliger Härten der Antrag auf Aufgabe der Voranmeldungen in Papierform dann zu gewähren, wenn der Unternehmer nicht über die entsprechenden technischen Voraussetzungen einer elektronischen Datenübermittlung verfügt.
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Sie erzielt ihre Umsätze aus der Vermietung von Betriebsgrundstücken. Die Klägerin verfügt lediglich über eine kleine Buchhaltung, die von Hand gemacht wird. Ein Computer steht in dem Unternehmen für die Buchhaltung nicht zur Verfügung. Die Klägerin begehrte daher die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen weiterhin in Papierform vornehmen zu können. Das Finanzamt kam diesem Anliegen nicht nach.
Gericht: BFH XI R 33/09 (Vorinstanz: FG Niedersachsen, Az.: 5 K 149/05)
Streitjahr: 2005
Verfahrensstand: Revision beim BFH eingelegt
Klageschrift
Revisionsschrift
Elektronische Umsatzsteuervoranmeldung
BFH XI R 33/09 (Vorinstanz: FG Niedersachsen – 5 K 149/05)
Streitfrage: Umsatzsatzsteuer-Voranmeldungen dürfen seit Januar 2006 nur noch elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Nur ausnahmsweise kann - zur Vermeidung unbilliger Härten - auf die elektronische Übermittlung der Daten verzichtet werden und die Umsatzsteuervoranmeldung in Papierform abgegeben werden. Der Bund der Steuerzahler vertritt die Ansicht, dass das der Gesetzgeber dem Unternehmer nicht vorschreiben kann, wie er den notwendigen Schriftwechsel mit dem Finanzamt zu führen habe. Zumindest sei zur Vermeidung unbilliger Härten der Antrag auf Aufgabe der Voranmeldungen in Papierform dann zu gewähren, wenn der Unternehmer nicht über die entsprechenden technischen Voraussetzungen einer elektronischen Datenübermittlung verfügt. Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Sie erzielt ihre Umsätze aus der Vermietung von Betriebsgrundstücken. Die Klägerin verfügt lediglich über eine kleine Buchhaltung, die von Hand gemacht wird. Ein Computer steht in dem Unternehmen für die Buchhaltung nicht zur Verfügung. Die Klägerin begehrte daher die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen weiterhin in Papierform vornehmen zu können. Das Finanzamt kam diesem Anliegen nicht nach.
Gericht: BFH XI R 33/09 (Vorinstanz: FG Niedersachsen, Az.: 5 K 149/05)
Streitjahr: 2005
Verfahrensstand: Revision beim BFH eingelegt
Klageschrift
Revisionsschrift



