Musterklagen
Musterklagen
10.04.2012
Streitfrage: Der Kläger erhielt im Jahr 2009 eine Kapitalabfindung aus dem Versorgungswerk der Apotheker. Umstritten ist, ob eine solche Einmalzahlung der Besteuerung unterliegt (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) und ob ggf. die sogenannte Fünftel-Regelung zur Anwendung kommt. Im Rahmen des Verfahrens soll zudem geklärt werden, ob durch die sogenannte nachgelagerte Besteuerung eine Doppelbesteuerung vorliegt. Der Kläger hatte die Beiträge zum Versorgungswerk nämlich zum Teil aus bereits versteuerten Einnahmen geleistet. Mehr dazu
Kapitalabfindung aus einem Versorgungswerk (Versorgungswerk der Apotheker)
BFH – X R 3/12 (Vorinstanz: FG Düsseldorf – 15 K 1556/11 E)
10.04.2012
Streitfrage: Streitig ist, ob die Aufwendungen für ein Studium, das direkt im Anschluss an das Abitur aufgenommen wird, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) vertritt die Auffassung, dass Berufsausbildungskosten zwingend zu den unbegrenzt abzugsfähigen (vorweggenommenen) Werbungskosten oder Betriebsausgaben gehören. Der Bundesfinanzhof hatte diese Ansicht im Sommer 2011 bestätigt.
Das oberste deutsche Steuergericht hatte im August 2011 einer Medizinerin und einem Piloten Recht gegeben. Beide konnten ihre Aufwendungen für das Erststudium bzw. die Pilotenausbildung als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen und während des Studiums die Verluste sammeln, so der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 7/10 u. a.). Noch im Herbst 2011 entschied der Gesetzgeber diese Rechtsprechung nicht anzuwenden und änderte rückwirkend das Gesetz. Seitdem weigern sich die Finanzämter – mit Hinweis auf die gesetzliche Änderung – die Kosten für ein Erststudium als Werbungskosten zu berücksichtigen. Gegen die neue Rechtslage wendet sich das vom BdSt unterstützte Musterverfahren. Mehr dazu
Erststudium
BFH VI R 8/12 (Vorinstanz: FG Münster – 5 K 3975/09 F)
Streitfrage: Streitig ist, ob die Aufwendungen für ein Studium, das direkt im Anschluss an das Abitur aufgenommen wird, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) vertritt die Auffassung, dass Berufsausbildungskosten zwingend zu den unbegrenzt abzugsfähigen (vorweggenommenen) Werbungskosten oder Betriebsausgaben gehören. Der Bundesfinanzhof hatte diese Ansicht im Sommer 2011 bestätigt.Das oberste deutsche Steuergericht hatte im August 2011 einer Medizinerin und einem Piloten Recht gegeben. Beide konnten ihre Aufwendungen für das Erststudium bzw. die Pilotenausbildung als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen und während des Studiums die Verluste sammeln, so der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 7/10 u. a.). Noch im Herbst 2011 entschied der Gesetzgeber diese Rechtsprechung nicht anzuwenden und änderte rückwirkend das Gesetz. Seitdem weigern sich die Finanzämter – mit Hinweis auf die gesetzliche Änderung – die Kosten für ein Erststudium als Werbungskosten zu berücksichtigen. Gegen die neue Rechtslage wendet sich das vom BdSt unterstützte Musterverfahren. Mehr dazu
17.01.2012
Streitfrage: Bekommt der Steuerzahler vom Finanzamt eine Steuererstattung, so muss das Finanzamt in bestimmten Fällen neben der Steuererstattung auch Zinsen zahlen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind die vom Finanzamt gezahlten Zinsen Einnahmen aus Kapitalvermögen und unterliegen daher – wie Zinsen aus Sparbüchern oder anderen Kapitalanlagen – prinzipiell auch der Abgeltungsteuer. Der Bundesfinanzhof hatte dem widersprochen und entschieden, dass die vom Finanzamt gezahlten Zinsen nicht steuerpflichtig sind (VIII R 33/07). Durch eine rückwirkende gesetzliche Verschärfung sollte dieses Urteil ausgehebelt werden. Ob dies zulässig ist, muss nun gerichtlich geklärt werden.
In demselben Verfahren soll geklärt werden, ob Pflichtbeiträge zum Beispiel zur Arbeitslosenversicherung steuerlich berücksichtigt werden müssen. Solche sonstigen Vorsorgeaufwendungen können häufig nur in geringem Umfang bzw. gar nicht mehr abgezogen werden. Mehr dazu
Steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen
FG Düsseldorf – 15 K 4450/11In demselben Verfahren soll geklärt werden, ob Pflichtbeiträge zum Beispiel zur Arbeitslosenversicherung steuerlich berücksichtigt werden müssen. Solche sonstigen Vorsorgeaufwendungen können häufig nur in geringem Umfang bzw. gar nicht mehr abgezogen werden. Mehr dazu
31.10.2011
Vorsorgeaufwendungen
Einspruchsverfahren beim Finanzamt Hannover-NordMit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung wurde die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen neu geregelt. Danach können Beiträge zur Krankenversicherung steuerlich besser geltend gemacht werden. Sonstige Vorsorgeaufwendungen können seit dem jedoch nur noch in geringem Umfang bzw. gar nicht mehr abgezogen werden. Die Einschränkung gilt selbst dann, wenn die sonstigen Vorsorgeaufwendungen dem Steuerzahler zwangsläufig entstehen, wie zum Beispiel die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die der Steuerzahler aufgrund Gesetzes zahlen muss. Ob diese Einschränkung zulässig ist, will der BdSt in einem Musterverfahren überprüfen lassen. Gegenwärtig befindet sich das Verfahren beim Finanzamt im Einspruchsverfahren.
24.10.2011
Streitfrage: Zinseinnahmen aus Darlehensverträgen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Jedoch gibt es einige Ausnahmen. Der günstige Abgeltungsteuersatz wird nicht angewandt, wenn ein Gesellschafter einer GbR, an der er beteiligt ist, ein Darlehen gewährt. Ob diese Einschränkung zulässig ist, soll nun gerichtlich geklärt werden. Mehr dazu
Abgeltungsteuer - Darlehen an die „eigene“ GbR
FG Münster – 8 K 1763/11 E
Streitfrage: Zinseinnahmen aus Darlehensverträgen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Jedoch gibt es einige Ausnahmen. Der günstige Abgeltungsteuersatz wird nicht angewandt, wenn ein Gesellschafter einer GbR, an der er beteiligt ist, ein Darlehen gewährt. Ob diese Einschränkung zulässig ist, soll nun gerichtlich geklärt werden. Mehr dazu
12.09.2011
Streitfrage: Streitig ist, ob die Berechnung des Abwasserentgeltes bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses nach dem sogenannten Einwohnergleichwertverfahren erfolgen darf. Der Einwohnerwert ist die Maßeinheit, welche die unterschiedliche Schmutzfracht der häuslichen und industriellen Abwässer vergleicht. Er setzt sich zusammen aus der Einwohnerzahl und dem Einwohnergleichwert. Das Entgelt für das Abwasser wird damit nicht nach der individuellen Schmutzwassereinleitung, sondern pauschal nach Köpfen berechnet. Ob diese Abrechnungsmethode zulässig ist, soll gerichtlich geklärt werden. Mehr dazu
Abwasser – Berechnung des Abwasserentgeltes
LG Göttingen – 1 S 87/10 (Vorinstanz: AG Northeim – 3 C 311/10 (IV))
08.06.2011
Weiteres Verfahren: FG Münster – 10 K 2637/11 E
Streitfrage: Zinseinnahmen aus Darlehensverträgen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Jedoch gibt es einige Ausnahmen. Der günstige Abgeltungsteuersatz wird nicht angewandt, wenn ein Anteilseigner seiner GmbH ein Darlehen gewährt. Ob diese Einschränkung zulässig ist, soll nun gerichtlich geklärt werden. Mehr dazu
Abgeltungsteuer - Darlehen an die „eigene“ GmbH
FG Niedersachsen – 14 K 335/10Weiteres Verfahren: FG Münster – 10 K 2637/11 E
Streitfrage: Zinseinnahmen aus Darlehensverträgen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Jedoch gibt es einige Ausnahmen. Der günstige Abgeltungsteuersatz wird nicht angewandt, wenn ein Anteilseigner seiner GmbH ein Darlehen gewährt. Ob diese Einschränkung zulässig ist, soll nun gerichtlich geklärt werden. Mehr dazu
08.06.2011
Streitfrage: Zinseinnahmen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Jedoch gibt es einige Ausnahmen.
Wird einem nahen Angehörigen ein Darlehen gewährt wird und nutzt dieser das Darlehen für Zwecke der Einkunftserzielung, so wird für die Darlehenszinsen nicht der Abgeltungsteuersatz angewendet. Würde der Darlehensempfänger das Geld für private Zwecke wie zum Beispiel eine Urlaubsreise verwenden, so unterfielen die Zinseinnahmen hingegen der Abgeltungsteuer. Ob die steuerliche Behandlung der Darlehenszinsen davon abhängen darf, wie der Darlehensempfänger das Geld nutzt, soll mit diesem Musterverfahren geklärt werden. Mehr dazu
Abgeltungsteuer - Darlehen an nahe Angehörige
FG Niedersachsen - 15 K 417/10
Streitfrage: Zinseinnahmen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Jedoch gibt es einige Ausnahmen.Wird einem nahen Angehörigen ein Darlehen gewährt wird und nutzt dieser das Darlehen für Zwecke der Einkunftserzielung, so wird für die Darlehenszinsen nicht der Abgeltungsteuersatz angewendet. Würde der Darlehensempfänger das Geld für private Zwecke wie zum Beispiel eine Urlaubsreise verwenden, so unterfielen die Zinseinnahmen hingegen der Abgeltungsteuer. Ob die steuerliche Behandlung der Darlehenszinsen davon abhängen darf, wie der Darlehensempfänger das Geld nutzt, soll mit diesem Musterverfahren geklärt werden. Mehr dazu
18.01.2011
Streitfrage: Mit diesem Musterverfahren soll geklärt werden, ob die Berechnung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Dienstwagens anhand des Bruttolistenneupreises erfolgen muss. Mehr dazu
Dienstwagenbesteuerung – Bruttolistenpreis
BFH – VI R 51/11 (Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht – 9 K 394/10)
Streitfrage: Mit diesem Musterverfahren soll geklärt werden, ob die Berechnung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Dienstwagens anhand des Bruttolistenneupreises erfolgen muss. Mehr dazu
02.09.2010
Streitfrage: Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen, nicht mehr gesondert geltend gemacht werden. Vielmehr werden die Werbungskosten mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro pro Jahr und Person (1.602 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren) abgegolten. Dies gilt selbst dann, wenn tatsächlich mehr als 801 Euro an Werbungskosten angefallen sind. Ob diese Handhabung mit dem sogenannten Nettoprinzip vereinbar ist und das Gebot der Folgerichtigkeit ausreichend gewahrt ist, wird jetzt gerichtlich überprüft. Mehr dazu
Abgeltungsteuer – Eingeschränkter Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen
FG Münster - 6 K 607/11 F
Streitfrage: Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen, nicht mehr gesondert geltend gemacht werden. Vielmehr werden die Werbungskosten mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro pro Jahr und Person (1.602 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren) abgegolten. Dies gilt selbst dann, wenn tatsächlich mehr als 801 Euro an Werbungskosten angefallen sind. Ob diese Handhabung mit dem sogenannten Nettoprinzip vereinbar ist und das Gebot der Folgerichtigkeit ausreichend gewahrt ist, wird jetzt gerichtlich überprüft. Mehr dazu




