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Eingaben

22.03.2012

Offenlegung von Jahresabschlüssen

Am 21. Februar 2012 hat der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister in Brüssel die sogenannte Micro-Richtlinie verabschiedet. Danach wären für Kleinstunternehmen erhebliche Erleichterungen bei der Bilanzierung und Offenlegung von Jahresabschlüssen möglich. Mit dieser Eingabe fragt der Bund der Steuerzahler an, wann die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt wird.

Eingabe

08.02.2012

Umsatzsteuerbefreiung bei ehrenamtlich tätigen Steuerzahlern

Bürger, die sich in gemeinnützigen Vereinen ehrenamtlich engagieren, erhalten häufig eine pauschale Entschädigung für den Zeitaufwand. Bislang waren diese Umsätze steuerfrei, wenn das Entgelt für eine ehrenamtliche Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis bestand. In der Praxis war dann aber häufig streitig, was eine angemessene Entschädigung ist. Die Finanzämter arbeiteten hier mit sehr unterschiedlichen Beträgen. Nunmehr sieht ein Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung vor, eine Zeitentschädigung nicht zu beanstanden, wenn diese 50 Euro je Tätigkeitsstunde nicht übersteigt und insgesamt der Betrag von 17.500 Euro im Jahr nicht überschritten wird. Pauschal gezahlte Vergütungen sowie daneben gezahlter Auslagenersatz sollten jedoch nicht mehr umsatzsteuerfrei sein. Das Verwaltungsschreiben sollte ab dem 1. April 2012 gelten.
Mit einer Eingabe wendet sich der BdSt gegen das Verwaltungsschreiben. Der BdSt hält insbesondere die Ausführungen zur Behandlung von pauschalen Vergütungen und die kurze Übergangsfrist für nicht akzeptabel. Zwischenzeitlich hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf die Kritik reagiert. Mit BMF-Schreiben vom 21. März 2012 wurde verfügt, die neuen Regelungen erst auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeführt werden. Im April 2012 hat der BdSt zudem eine weitere Antwort des BMF auf die Eingabe erhalten. Danach will die Finanzverwaltung weitere Verbesserungen umsetzen. Die Eingabe des BdSt war daher erfolgreich.

Eingabe BdSt
Antwort BMF vom 28.02.2012
BMF-Schreiben vom 21.03.2012
Antwort BMF vom 11.04.2012

23.12.2011

Verlängerung der Steuererklärungsfrist für steuerliche Berater

Allgemein beträgt die Frist bei Privatpersonen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 5 Monate nach Ablauf des Steuerjahres. Bei Steuerberatern verlängert sie sich nach einem bundeseinheitlichen Fristenerlass auf 12 Monate, damit diese die vor allem bei Unternehmen und Selbstständigen deutlich aufwendigeren jährlichen Steuererklärungen erstellen können. In einigen Bundesländern werden darüber hinaus für steuerliche Berater grundsätzlich keine Fristverlängerungen mehr gewährt. Jedoch sind die steuerlichen Rechtsvorschriften im Laufe der letzten Jahre stetig komplizierter geworden, sodass ihre Anwendung durch die Unternehmen und ihre Steuerberater mehr Zeit erfordert. Daher regt der Bund der Steuerzahler an, die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen durch Steuerberater von 12 auf 15 Monate zu verlängern.

Eingabe BdSt
Antwort BMF

16.11.2011

Ermäßigter Umsatzsteuer auf Speisen und Getränke bei Imbissständen und Partyservice

Ob der Verkauf von Bratwurst, Pommes frites und Co. an einem Imbissstand dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent oder dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegt, ist umstritten. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Jahr entschieden, dass eine ermäßigt zu versteuernde Essenslieferung vorliegt, wenn nur standardisiert zubereitete Speisen abgegeben werden und der Kunde die Speisen nur an behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen wie Theken oder Ablagebrettern an Imbissständen im Stehen einnehmen kann. Bislang fehlt ein Verwaltungsschreiben zur konkreten Umsetzung des Urteils. Insbesondere ist fraglich, was eine standardisiert zubereitete Speise ist. Der BdSt hakt mit dieser Eingabe beim Bundesministerium der Finanzen nach. Das Bundesministerium der Finanzen teilt mit, dass eine Verwaltungsanweisung erarbeitet wird, sobald auch das Verfahren XI R 6/08 beim Bundesfinanzhof abgeschlossen ist.

Eingabe BdSt
Antwort BMF

10.11.2011

Umsatzsteuer bei Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseuren

Die Finanzverwaltung hat in verschiedenen Bundesländern Verwaltungsanweisungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen durch Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseuren veröffentlicht. Danach sei die Behandlungen nur noch dann umsatzsteuerfrei, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt oder die Leistung im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht wird. Folgebehandlungen, die der Patient selbst zahlen muss und für die keine ärztliche Verordnung vorliegt, sind hingegen nicht (mehr) umsatzsteuerfrei. Für diese Patienten kann es damit zu einer Verteuerung bestimmter Leistungen kommen. Der Bund der Steuerzahler hat sich mit einer Eingabe an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gewandt und um Klarstellung gebeten. Das BMF bestätigt die Auffassung der Länderfinanzverwaltung. Damit wird die Massage beim Physiotherapeuten bzw. Masseur ab dem Jahr 2012 teurer, wenn kein ärztliches Rezept vorliegt.

Eingabe BdSt
Antwort BMF

08.11.2011

Rechtsbehelfe bei Musterverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Mittlerweile wird nicht nur vor dem Bundesverfassungsgericht oder vor obersten Bundesgerichten um steuerliche Fragen gestritten, sondern auch vor europäischen Gerichten. Gemäß § 363 Abs. 2 AO können sich andere betroffene Steuerzahler auf diese Musterverfahren berufen und das Ruhen des eigenen Einspruchsverfahrens verlangen. Wird der Antrag auf Ruhen des Verfahrens auf einen Vorgang beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gestützt, wird von der Finanzverwaltung das Ruhen des Verfahrens jedoch nicht gewährt. Ist ein Musterverfahren hingegen vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) anhängig, bewilligt die Finanzverwaltung das Ruhen des Verfahrens. Diese Differenzierung zwischen den verschiedenen europäischen Gerichtshöfen ist im Hinblick auf die Gesetzlage jedoch höchst fragwürdig. Der Bund der Steuerzahler hat sich daher an die finanzpolitischen Sprecher der Bundestagsfraktionen gewandt. Aus Sicht des Bundes der Steuerzahler müssen Musterverfahren vor allen europäischen Gerichtshöfen gleichermaßen zu einem Ruhen des Verfahrens führen.

Schreiben Finanzausschuss

04.11.2011

Rundungsfehler – Falsche Steuerbescheide durch EOSS-Software

Nach der amtlichen Anleitung zum Ausfüllen der Einkommensteuererklärung soll zugunsten des Steuerzahlers aufgerundet werden. Beim Einsatz der Finanzamtssoftware EOSS kommt es hingegen zur Abschneidung von Centbeträgen und damit zur Abrundung. Dies kann für den betroffenen Steuerzahler zu einer höheren Steuer führen. Der Bund der Steuerzahler fragt mit dieser Eingabe an, wann das Problem behoben wird und wann bereits bekannt gegebene fehlerhafte Bescheide korrigiert werden. Die Antwort des BMF finden Sie im Anschluss.

Eingabe BdSt
Antwort BMF

29.09.2011

Anpassung des Steuerverfahrens an die moderne Kommunikation mit der Finanzverwaltung

Elektronische Datenübertragung und -verarbeitung setzen sich in Deutschland auch bei der Einkommensbesteuerung immer mehr durch. Das nützt vor allem der Finanzverwaltung. Der Bund der Steuerzahler Deutschland, der Deutsche Steuerberaterverband sowie der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine und der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine mahnen Änderungen im Interesse der Steuerzahler an.

In einer gemeinsamen Eingabe an die Mitglieder des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages und an das Bundesfinanzministerium fordern die Verbände in drei Punkten rasche Änderungen, um entstandene Nachteile für Steuerzahler zu beseitigen.

Die Finanzverwaltung sammelt immer mehr Daten der Steuerzahler von Dritten. So sind etwa Arbeitgeber, Arbeitsagenturen, Rentenversicherer oder Krankenkassen gesetzlich verpflichtet, Daten auf elektronischem Weg direkt an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der eigentlich Betroffene, der Steuerzahler, bleibt dabei oft völlig außen vor. In einigen Fällen erhält er lediglich eine Information über die Daten, in anderen nur, dass etwas an die Finanzverwaltung übermittelt wurde, in wieder anderen Fällen tauchen die Daten für ihn erstmals im Steuerbescheid auf. Steuerliche Laien bemerken dies oft gar nicht. Die Verbände fordern deshalb eine klare gesetzliche Verpflichtung, auch den Steuerzahler stets sowohl über Inhalt als auch Zeitpunkt der Meldung seiner Daten zu informieren. Nach Ansicht der Verbände berührt diese Pflicht nicht nur das Steuerrecht, sondern auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Verbände kritisieren auch die Arbeitspraxis der Finanzämter bei der Verwendung der gemeldeten Daten. Häufig werden in der Steuererklärung angegebene Beträge durch elektronisch von Dritten gemeldete Daten einfach überschrieben. Stellt sich später heraus, dass die ursprünglichen Beträge in der Steuererklärung doch zutrafen, wird das Finanzamt den Bescheid ändern. Das jedoch meist nur, wenn eine Abweichung zum Nachteil des Fiskus vorlag. Ein Steuerzahler hätte dagegen Einspruch einlegen müssen, um sein Recht durchzusetzen. Die Verbände fordern deshalb, dass die Finanzämter Datenabweichungen nicht einfach hinnehmen dürfen, sondern aufklären müssen. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, die tägliche Praxis sieht jedoch anders aus, stellen die Verbände fest.

Als Drittes fordern die Verbände, dass Schreib- und ähnliche Fehler des Steuerzahlers nachträglich korrigiert werden können. Zu Zeiten der Papiererklärung war dies kein Problem. Im heutigen EDV-Zeitalter überlässt der Fiskus die Dateneingabe dem Steuerzahler, der die Daten dann via ELSTER zum Finanzamt überträgt. Hat dieser sich zu seinem Nachteil verschrieben und dies erst nach der Einspruchsfrist festgestellt, scheidet eine Änderung aus. Hat er sich jedoch zu seinem Vorteil vertan, kann das Finanzamt den Bescheid später noch ändern.

In der aktuellen Eingabe fordern die Verbände den Gesetzgeber auf, die gebotene Fairness rechtlich wiederherzustellen. Die EDV-Umstellung bei der Einkommensbesteuerung muss auch den Steuerzahlern zugutekommen.

Die Eingabe der Verbände
Antwort BMF

04.08.2011

Betriebsveräußerung – Rückwirkende Streichung des halben Steuersatzes in § 34 EStG nach dem StEntlG 1999/2000/2002

Bislang ungeklärt war die Frage, wie die rückwirkende Abschaffung des halben Steuersatzes bei Betriebsaufgaben und -veräußerungen zu behandeln ist. Streitig war, ob die sogenannte Fünftelregelung oder der halbe Steuersatz anwendbar ist, wenn die Betriebsaufgabe oder
-veräußerung vor dem 31. März 1999 erfolgte. Zwischenzeitlich hat die Finanzverwaltung in einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof dem Begehren der Kläger nachgegeben und der Anwendung des halben Steuersatzes zugestimmt. Die Hauptsache konnte damit für erledigt erklärt werden (X R 63/04). Das Verfahren wurde vom Bund der Steuerzahler als Musterverfahren unterstützt.

Der Bund der Steuerzahler regt mit dieser Eingabe an, auch anderen betroffenen Steuerzahlern, die eine Betriebsaufgabe oder-veräußerung vor dem 31. März 1999 vorgenommen hatten, den halben Steuersatz zu gewähren.

Eingabe BdSt

23.07.2011

Krankenversicherungsbeiträge – Berücksichtigung von Beitragsrückerstattungen aus dem Jahr 2009 im Jahr 2010 oder 2009?

Hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung von Basiskrankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträgen als Vorsorgeaufwendungen hat durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung ein Paradigmenwechsel stattgefunden. Während sich solche Beiträge zur Krankenkasse im Jahr 2009 – wenn überhaupt – nur in wesentlich geringerem Umfang steuerlich auswirkten, sind sie seit dem Jahr 2010 nahezu vollständig steuerlich berücksichtigungsfähig.

Grundsätzlich mindern Beitragsrückerstattungen den abziehbaren Betrag, da der Steuerzahler insoweit nicht wirtschaftlich belastet ist und das Zuflussprinzip gilt. Da jedoch, wie oben beschrieben, ein Paradigmenwechsel stattgefunden hat, ist fraglich, ob dieser Grundsatz auch für Beitragsrückerstattungen aus dem Jahr 2009, die im Jahr 2010 zufließen, gilt.

Aufgrund der besonderen Konstellation durch den Paradigmenwechsel regt der Bund der Steuerzahler mit seiner Eingabe die Einführung einer allgemeinen Billigkeitsregelung an, nach der die Beitragsrückerstattungen aus dem Jahr 2009, die im Jahr 2010 zufließen, im Jahr 2009 berücksichtigt werden, wenn der Steuerzahler dies gegenüber dem Finanzamt beantragt. Das BMF antwortete, dass es die Einführung einer entsprechenden Billigkeitsregelung nicht für notwendig erachtet, weil durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung trotz der Berücksichtigung von Beitragsrückerstattungen aus dem Jahr 2009 im Jahr 2010 niemand schlechter gestellt ist, als vor dem Gesetz.

Eingabe BdSt
Antwort BMF

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